All­ge­mei­ne Einkaufsbedingungen

All­ge­mei­ne Ein­kaufs­be­din­gun­gen (Stand: Juli 2017)

1. Wir schließen Verträge ausschließlich auf der Grundlage unserer jeweils gültigen Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Diese Einkaufsbedingungen werden Ihnen bekannt gegeben und gelten für alle weiteren Verträge.

Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Lieferanten werden von uns grundsätzlich nicht anerkannt. Annahme der Ware bedeutet nicht die Anerkennung abweichender Geschäftsbedingungen. Abweichungen hiervon bedürfen der Schriftform.

2. Bestellungen sind nur auf unseren Formularen wirksam abgegeben. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

3. Liefertermine sind genau einzuhalten. Mögliche Überschreitungen sind uns sofort nach deren Bekanntwerden mitzuteilen. Fristverlängerungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

Weder Mitteilungen noch Fristverlängerungen befreien den Lieferanten von den gesetzlichen Folgen des Verzuges. Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht. Mit Eintritt des Verzuges haben wir das Recht, vom Vertrage zurückzutreten.

4. Die Qualitätsmerkmale für Lieferungen und etwaige Nachlieferungen sind durch das Angebot, durch Musterstücke, Zeichnungen bzw. durch die Warenbezeichnung in der Bestellung bestimmt. Es gelten in jedem Fall unsere technischen Lieferbedingungen / Qualitätsrichtlinien, die mit Ihnen gesondert vereinbart werden.

Von uns genannte Artikelnummern des Lieferanten sind unverbindlich. Der Lieferant stellt uns von Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz frei, soweit die mangelbehafteten Teile von ihm geliefert wurden und der Schaden auf einen Fehler an dem gelieferten Teil zurückgeht. Insoweit hat der Lieferant auch seinen Anteil an den Folgeschäden zu tragen. Solange wir in Anspruch genommen werden können, steht dem Lieferanten die Einrede der Verjährung nicht zu.

Das gelieferte Produkt hat den jeweils gültigen technischen Anforderungen und den gesetzlichen Bestimmungen einschließlich der Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft zu entsprechen. Sollten dem Lieferanten Erkenntnisse vorliegen, die zu einer Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit führen oder gesundheitliche Schäden beim Umgang mit dem gelieferten Gegenstand befürchten lassen, so hat er uns dies unverzüglich mitzuteilen.

Jede Änderung der Beschaffenheit der Ware ist uns unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten.

Von uns zur Bearbeitung gelieferte Rohteile, Zubehör oder einzulagernde Teile sind durch den Lieferanten auf seine Kosten ausreichend zu versichern. Eine Versicherung ist auf Anforderung ggf. nachzuweisen.

5. Gefahr und Kosten des Transportes trägt der Lieferant. Wir sind berechtigt, mangelhafte Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden.
Der Lieferant ist zu ausreichender Verpackung und Versicherung verpflichtet und trägt deren Kosten. Verpackungsmaterial nimmt der Lieferant auf seine Kosten zurück. Kommt der Lieferant dieser Pflicht nach Aufforderung nicht nach, werden wir eine Entsorgung auf seine Kosten veranlassen.

6. Bedient sich der Lieferant eines Spediteurs oder Frachtführers, so haftet er für die Einhaltung der Versandvorschriften durch diesen.

7. Unsere Unterschrift auf den Lieferdokumenten hat in jedem Fall nur die Bedeutung, dass die aufgeführte Ware unter Vorbehalt unseres Rügerechts
bei uns eingegangen ist.

8. Für Gewährleistungsrechte und Rechte aufgrund sonstiger Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Gerät der Lieferant mit der Nacherfüllung nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist in Verzug, so sind wir berechtigt, den Mangel selbst zu beheben und vom Lieferanten die dafür erforderlichen Aufwendungen ersetzt verlangen.

Lieferanten die dafür erforderlichen Aufwendungen ersetzt verlangen.

9. Das Recht auf Nachbesserung durch den Lieferanten kann nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis ausgeübt werden. Bei nicht fristgerechter oder mangelhafter Nachbesserung lebt das Recht auf Rücktritt, Wandlung oder Minderung wieder auf. Beheben wir selbst den Schaden, so hat der Lieferant unsere Selbstkosten zu ersetzen.

10. Die Preise sind Festpreise, soweit nicht der Preis am Liefertag geringer ist. Zahlungsfristen beginnen frühestens bei Anlieferung mangelfreier Ware, jedoch nicht vor Rechnungseingang. Trifft die Rechnung früher ein als die Ware, so ist immer der Wareneingangstag maßgebend.

Wir sind berechtigt, mit unseren Forderungen gegen die des Lieferanten, gleich aus welchem Rechtsgrund, aufzurechnen.

11. Eigentumsvorbehalt - Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum des Lieferanten bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung des Lieferanten, bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung.
Die Besitzübertragung wird dadurch ersetzt, dass ein Verwahrverhältnis als vereinbart gilt.
Wir werden die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu normalen Geschäftsbedingungen, d.h. nicht unter den üblichen Preisen, weiterveräußern, solange wir gegenüber dem Lieferanten nicht in Verzug sind und die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß nachfolgender Bestimmung auf ihn übergehen.
Unsere Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird bereits jetzt an den Lieferanten zur Sicherung sämtlichen Forderungen
abgetreten.
Wir sind berechtigt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum Widerruf des Lieferanten einzuziehen. Der Lieferant wird von seinem Widerrufsrecht nur dann Gebrauch machen, wenn wir die Zahlungsbedingungen nicht einhalten oder ihm nachweislich Umstände bekannt werden, die nach seinem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, unsere Kreditwürdigkeit zu mindern. Auf sein schriftliches Verlangen sind wir verpflichtet, unseren Abnehmern die Abtretung bekannt zu geben und die zur Geltendmachung der Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben. Die von uns
eingezogenen Beträge sind gesondert aufzubewahren und den Lieferanten abzuführen, wenn und sobald seine Forderungen fällig geworden sind. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte ist der Lieferant unverzüglich zu benachrichtigen und die zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen sind zu übergeben. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die Forderungen um mehr als 15%, so ist der Lieferant insoweit zur unverzüglichen Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.
Wir treten schon jetzt sämtliche uns gegen Dritte zustehenden Ersatzansprüche bei Verlust, Beschädigung oder Untergang der Vorbehaltsware ab.

12. Für uns oder nach unseren Angaben erstellte Entwürfe, Zeichnungen und Modelle beanspruchen wir in jedem Fall das Recht der Alleinverwendung. Lieferung an Dritte bedarf unserer besonderen Genehmigung. Formen, Schablonen, Werkzeuge und sonstige Vorrichtungen bleiben unser Eigentum, auch dann, wenn die Kosten hierfür vom Lieferanten ganz oder anteilig übernommen worden sind. Nach Vertragsende dürfen unsere Modelle nur mit unserer Zustimmung weiter verwendet werden. Liegt keine Genehmigung vor, sind alle überlassenen Unterlagen einschließlich der Muster und Modelle unaufgefordert zurückzugeben.

13. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz des Bestellers. Für die gesamte Vertragsbeziehung gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, wie es unter Inländern Anwendung findet.