Allgemeine Verkaufs-

und Lieferbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

der pronorm Einbauküchen GmbH

zur ausschließlichen Verwendung gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich- rechtlichen Sondervermögen

I. Allgemeines

  1. Die­se All­ge­mei­nen Ver­kaufs- und Lie­fer­be­din­gun­gen (AVB) gel­ten für alle unse­re Lie­fe­run­gen, Leis­tun­gen und Ange­bo­te. Die­se AVB sind Bestand­teil aller Ver­trä­ge, die wir mit unse­rem Kun­den über unse­re Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen schließen.
  2. Die­se AVB gel­ten auch für alle zukünf­ti­gen Lie­fe­run­gen, Leis­tun­gen und Ange­bo­te an den Kun­den, selbst wenn sie nicht noch ein­mal geson­dert ver­ein­bart werden.
  3. Ein­sei­ti­ge Anpas­sun­gen die­ser AVB durch uns wer­den im Rah­men bestehen­der Ver­trä­ge dem Kun­den in Text­form bekannt­ge­ge­ben. Sie gel­ten als geneh­migt, wenn der Kun­de nicht in Text­form Wider­spruch er- hebt. Der Wider­spruch muss uns inner­halb von sechs Wochen zuge­hen, nach­dem die Anpas­sungs­mit­tei­lung dem Kun­den zuge­gan­gen ist.
  4. Von die­sen AVB abwei­chen­de oder sie ergän­zen­de Bedin­gun­gen des Kun­den oder Drit­ter fin­den kei­ne Anwen­dung und wer­den nur dann und inso­weit Ver­trags­be­stand­teil, als wir deren Gel­tung in Text­form zuge­stimmt haben. Dies gilt auch, wenn wir Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen in Kennt­nis ent­ge­gen­ste­hen­der oder abwei­chen­der Geschäfts­be­din­gun­gen des Kun­den oder Drit­ter vor­be­halt­los aus­füh­ren oder auf Schrei­ben des Kun­den Bezug neh­men, wel­che Geschäfts­be­din­gun­gen des Kun­den oder Drit­ter ent­hal­ten oder auf sol­cher verweisen.
  5. Ergän­zun­gen und/oder Ände­run­gen der zwi­schen uns und dem Kun- den auf Basis die­ser AVB geschlos­se­nen Ver­trä­ge sowie die­ser AVB selbst bedür­fen zu ihrer Wirk­sam­keit der Text­form. Mit Aus­nah­me von Geschäfts­füh­rern und Pro­ku­ris­ten sind unse­re Mit­ar­bei­ter nicht berech­tigt, hier­von abwei­chen­de münd­li­che Ver­ein­ba­run­gen zu treffen.
  6. Rechts­er­heb­li­che Erklä­run­gen und Anzei­gen, die vom Kun­den nach Ver­trags­ab­schluss gegen­über uns abge­ge­ben wer­den bzw. abzu­ge­ben sind, bedür­fen zu ihrer Wirk­sam­keit der Textform.
  7. Vor Ver­trags­ab­schluss von uns münd­lich erteil­te Zusa­gen und/oder vor Ver­trags­ab­schluss getrof­fe­ne Abre­den der Par­tei­en, wer­den durch die auf Basis die­ser AVB getrof­fe­ne Ver­ein­ba­rung ersetzt, sofern sich nicht aus­drück­lich aus ihnen ergibt, dass sie in jedem Fall ver­bind­lich fort- gel­ten sollen.

II. Vertragsabschluss

  1. Unse­re Ange­bo­te sind frei­blei­bend und unverbindlich.
  2. Bestel­lun­gen des Kun­den sind ver­bind­lich und der Kun­de ist an sein Ange­bot für einen Zeit­raum von 14 Tagen ab Zugang der Bestel­lung bei uns gebun­den. Wäh­rend die­ser Zeit kön­nen wir die Bestel­lung des Kun­den durch Auf­trags­be­stä­ti­gung in Text­form oder durch Aus­lie­fe­rung der Ware annehmen.
  3. Unse­re Pro­dukt­be­schrei­bun­gen, Zeich­nun­gen und Dar­stel­lun­gen der Waren und Pro­duk­te, Anga­ben zu tech­ni­schen Daten sowie sons­ti­ge Anga­ben von uns zur Ware bzw. zu Pro­duk­ten und Leis­tun­gen sind nur Richt­wer­te und annä­hernd maß­geb­lich, sofern die Ver­wend­bar­keit der Ware bzw. Leis­tung zum Ver­trags­zweck nicht die genaue Über­ein­stim­mung vor­aus­setzt. Es han­delt sich bei die­sen Anga­ben und Dar­stel­lun­gen um Beschrei­bun­gen der Ware bzw. Leis­tung, nicht aber um zuge­si­cher­te Beschaf­fen­heits­merk­ma­le. Sofern hier­durch nicht die ver­trag­lich vor­ge­se­he­ne Ver­wend­bar­keit der Ware bzw. Leis­tung beein­träch­tigt wird, sind han­dels­üb­li­che Abwei­chun­gen sowie Abwei­chun­gen auf­grund recht­li­cher Vor­schrif­ten oder tech­ni­scher Ver­bes­se­run­gen zuläs­sig. Auch die Erset­zung bestimm­ter Bau­tei­le durch ande­re, gleich­wer­ti­ge Tei­le ist zulässig.
  4. An sämt­li­chen Mus­tern, Kal­ku­la­tio­nen, Model­len, Ange­bo­ten, Kos­ten­vor­anschlä­gen und ähn­li­chen Infor­ma­tio­nen kör­per­li­cher und unkör­per­li­cher Art – auch in elek­tro­ni­scher Form – behal­ten wir uns Eigentums‑, Schutz- und Urhe­ber­rech­te vor. Der Kun­de ist ohne unse­re vor­he­ri­ge in Text­form erteil­te Zustim­mung nicht berech­tigt, die­se Infor­ma­tio­nen Drit­ten zugäng­lich zu machen und hat sie kos­ten­frei an uns zurück­zu­ge­ben oder nach unse­rer Wahl zu ver­nich­ten, wenn der Ver­trag nicht zustan­de kommt.

III. Zahlung

  1. Sofern nichts ande­res ver­ein­bart ist, gel­ten unse­re Prei­se ab Werk zuzüg­lich Umsatz­steu­er, bei Lie­fe­rung zuzüg­lich Ver­pa­ckung, Trans­port, Fracht. Even­tu­ell anfal­len­de Zöl­le und/oder sons­ti­ge Abga­ben trägt der Kunde.
  2. Sofern nichts ande­res ver­ein­bart ist, sind Zah­lun­gen fäl­lig inner­halb von 14 Tagen ab Zugang unse­rer Rech­nung beim Kun­den und Lie­fe­rung bzw. Abnah­me der Ware bzw. Vor­lie­gen der sons­ti­gen ver­trag­li­chen Fälligkeitsvoraussetzungen.
  3. Für die Recht­zei­tig­keit der Zah­lung ist die vor­be­halt­lo­se Gut­schrift auf unse­rem Bank­kon­to maßgeblich.
  4. Der Kun­de kommt mit Ablauf der vor­ste­hend beschrie­be­nen Zah­lungs­frist in Ver­zug. Wäh­rend des Ver­zugs ist der jeweils vom Ver­zug betrof­fe­ne Rech­nungs­be­trag nach dem gesetz­li­chen Ver­zugs­zins­satz zu ver­zin­sen. Die Gel­tend­ma­chung wei­ter­ge­hen­der Ver­zugs­schä­den bleibt aller­dings vor­be­hal­ten, auch der Anspruch auf Fäl­lig­keits­zin­sen nach § 353 HGB bleibt unberührt.
  5. Wir sind berech­tigt, eine Lie­fe­rung ganz oder teil­wei­se von der Zah­lung per Vor­kas­se abhän­gig zu machen; tun wir dies, wer­den wir den ent­spre­chen­den Vor­be­halt spä­tes­tens mit unse­rer Auf­trags­be­stä­ti­gung erklären.
  6. Zurück­be­hal­tungs- und Auf­rech­nungs­rech­te ste­hen dem Kun­den nur inso­weit zu, als sei­ne Gegen­an­sprü­che unbe­strit­ten oder rechts­kräf­tig fest­ge­stellt sind.
  7. Wir sind berech­tigt, für abge­schlos­se­ne Teil­leis­tun­gen ange­mes­se­ne Abschlags­zah­lun­gen zu berech­nen. Leis­tet der Kun­de auf eine Abschlags­rech­nung nicht oder nicht frist­ge­mäß, sind wir berech­tigt, die wei­te­re Ver­trags­er­fül­lung von der Zah­lung des Abschlags abhän­gig zu machen. Leis­tet der Kun­de auf eine Abschlags­rech­nung nicht oder nicht frist­ge­mäß, sind wir außer­dem berech­tigt, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten, wenn wir den Kun­den zuvor in Text­form unter ange­mes­se­ner Frist­set­zung zur Zah­lung auf­ge­for­dert haben. Die Gel­tend­ma­chung von Auf­wen­dungs- und Scha­den­er­satz­an­sprü­chen bleibt unberührt.

IV. Lieferung

  1. Unse­re Lie­fe­run­gen erfol­gen ab Werk, sofern nichts ande­res ver­ein­bart ist.
  2. Sofern wir für die Lie­fe­rung Fris­ten bzw. Ter­mi­ne ange­ben, han­delt es sich hier­bei um unver­bind­li­che Richt­wer­te, wenn die­se Ter­mi­ne bzw. Fris­ten nicht aus­drück­lich als ver­bind­lich bezeich­net oder als ver­bind­lich ver­ein­bart werden.
  3. Ist die Ver­sen­dung der Ware an den Kun­den ver­ein­bart, ist für die Ein­hal­tung der Lie­fer­fris­ten bzw. Lie­fer­ter­mi­ne der Zeit­punkt der Über­ga­be der Ware an den Spe­di­teur, Fracht­füh­rer oder sonst mit dem Trans­port beauf­trag­ten Drit­ten maß­geb­lich. Im Übri­gen ist für die Ein­hal­tung von Lie­fer­fris­ten bzw. Lie­fer­ter­mi­nen der Zeit­punkt maß­geb­lich, zu dem wir dem Kun­den die Ver­sand­be­reit­schaft der Ware ange­zeigt haben; so- weit eine Abnah­me zu erfol­gen hat, ist dies der Zeit­punkt unse­rer An- zei­ge der Abnah­me­be­reit­schaft gegen­über dem Kunden.
  4. Alle Lie­fer­ter­mi­ne und Lie­fer­fris­ten gel­ten vor­be­halt­lich ord­nungs­ge­mä­ßer und recht­zei­ti­ger Selbst­be­lie­fe­rung, sofern wir die Ver­zö­ge­rung bzw. Unrich­tig­keit der Selbst­be­lie­fe­rung nicht zu ver­tre­ten haben. Wir wer­den den Kun­den unver­züg­lich dar­über infor­mie­ren, wenn Ver­zö­ge­run­gen der Lie­fer­ter­mi­ne bzw. Lie­fer­fris­ten auf­grund nicht ord­nungs­ge­mä­ßer oder nicht rechts­zei­ti­ger Selbst­be­lie­fe­rung drohen.
  5. Wir sind zu Teil­lie­fe­run­gen berech­tigt, sofern dies dem Kun­den zumut- bar ist, ihm durch die Teil­lie­fe­rung kein erheb­li­cher Mehr­auf­wand bzw. Mehr­kos­ten, die wir nicht über­neh­men, ent­ste­hen, die Lie­fe­rung des rest­li­chen Teils der Ware sicher­ge­stellt ist und eine Teil­lie­fe­rung für den Kun­den unter Berück­sich­ti­gung des Ver­trags­zwecks ver­wend­bar ist.
  6. Für Lie­fer­ver­zö­ge­run­gen oder die Unmög­lich­keit der Lie­fe­rung, die durch höhe­re Gewalt oder ande­re, für uns zum Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses nicht vor­her­seh­ba­re und nicht zu ver­tre­ten­de Ereig­nis­se (z.B. Arbeits­kampf, Roh­stoff­man­gel, unver­schul­de­te Betriebs­stö­run­gen) ver­ur­sacht wer­den, haf­ten wir nicht. Wird die Lie­fe­rung für uns auf­grund der­ar­ti­ger Ereig­nis­se oder auf­grund höhe­rer Gewalt unmög­lich oder unter Berück­sich­ti­gung des Waren­wer­tes unzu­mut­bar erschwert, sind wir zum Rück­tritt vom Ver­trag berech­tigt. Sofern wir durch der­ar­ti­ge Ereig­nis­se oder durch höhe­re Gewalt nur vor­über­ge­hend an der Lie­fe­rung gehin­dert sind, ver­schie­ben sich die Lie­fer­ter­mi­ne bzw. Lie­fer­fris­ten um den Zeit­raum, wäh­rend des­sen das Leis­tungs­hin­der­nis vor­liegt, jedoch zzgl. einer Anlauf­frist von einer Woche. Der Kun­de ist in die­sem Fall zum Rück­tritt vom Ver­trag berech­tigt, wenn ihm die ver­spä­te­te Lie­fe­rung nicht zuge­mu­tet wer­den kann und er dies gegen­über uns unver­züg­lich in Text­form mit­teilt, nach­dem wir ihn von Leis­tungs­hin­der­nis unter­rich­tet haben, wozu wir unver­züg­lich nach Erkenn­bar wer­den des Leis­tungs­hin­der­nis­ses ver­pflich­tet sind. Das Recht des Kun­den, im Fal­le der Unmög­lich­keit der Leis­tung unter den gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten, bleibt unberührt.
  7. Für das Vor­lie­gen von Lie­fer­ver­zug auf unse­rer Sei­te gel­ten die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen, aller­dings ist für den Ein­tritt des Lie­fer­ver­zu­ges in jedem Fall eine Mah­nung durch den Kun­den in Text­form erfor­der­lich, es sei denn, wir haben die Lie­fe­rung ernst­haft und end­gül­tig verweigert.
  8. Ver­zö­gert sich unse­re Lie­fe­rung aus Grün­den, die der Kun­de zu ver­tre­ten hat (bei­spiels­wei­se, wenn der Kun­de eine von ihm geschul­de­te Mit­wir­kungs­hand­lung unter­lässt oder ver­spä­tet erbringt) oder gerät der Kun­de in Annah­me­ver­zug, sind wir berech­tigt, Ersatz für dar­aus bei uns ent­ste­hen­der Auf­wen­dun­gen und/oder Schä­den vom Kun­den zu ver­lan­gen. Wir sind daher berech­tigt, vom Kun­den eine pau­scha­le Ent­schä­di­gung in Höhe von 0,25 % des Waren­wer­tes je Kalen­der­tag, begin­nend mit dem Tag nach dem ver­ein­bar­ten Lie­fer­ter­min bzw. der Mit­tei­lung der Ver­sand- oder Abnah­me­be­reit­schaft durch uns, sofern kein Lie­fer­ter­min ver­ein­bart ist, ins­ge­samt jedoch höchs­tens 5 % des Waren­wer­tes, zu ver­lan­gen. Die­se pau­scha­le Ent­schä­di­gung gilt jedoch nicht, wenn der Kun­de nach­weist, dass uns tat­säch­lich ein wesent­lich gerin­ge­rer oder über­haupt kein Scha­den ent­stan­den ist. Unse­re wei­ter­ge­hen­den gesetz­li­chen Rech­te sowie der Nach­weis eines höhe­ren Scha­dens blei­ben unbe­rührt. Jeden­falls ist die pau­scha­le Ent­schä­di­gung auf unse­re wei­ter­ge­hen­den Ansprü­che anzurechnen.
  9. Die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs und/oder der zufäl­li­gen Ver­schlech­te­rung der Ware geht mit Aus­füh­rung der Lie­fe­rung bzw. Leis­tung auf den Kun­den über, sofern nichts ande­res ver­ein­bart ist. Ist die Ver­sen­dung der Ware ver­ein­bart, geht die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs und/oder der zufäl­li­gen Ver­schlech­te­rung mit Über­ga­be der Ware an den Spe­di­teur, Fracht­füh­rer oder sonst zur Aus­füh­rung der Ver­sen­dung bestimm­ten Per­so­nen über. Das gilt auch dann, wenn Teil­lie­fe­run­gen erfol­gen oder wir noch wei­te­re Leis­tun­gen (etwa die Inbe­trieb­nah­me bzw. Instal­la­ti­on) schulden.
  10. Wir sind berech­tigt, Sub­un­ter­neh­mer mit der Erfül­lung unse­rer gegen- über dem Kun­den bestehen­den ver­trag­li­chen Pflich­ten zu beauftragen.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur voll­stän­di­gen Erfül­lung aller uns gegen­über dem Kun­den aus dem der Lie­fe­rung zugrun­de­lie­gen­den Ver­trag zuste­hen­den For­de­run­gen bleibt die Ware unser Eigentum.
  2. Der Kun­de ist ver­pflich­tet, die unter Eigen­tums­vor­be­halt an ihn gelie­fer­te Ware pfleg­lich zu behan­deln und sie auf sei­ne Kos­ten gegen Feu­er- und Was­ser­schä­den sowie gegen Dieb­stahl zum Neu­wert zu versichern.
  3. Der Kun­de darf die unter Eigen­tums­vor­be­halt gelie­fer­te Ware nicht an Drit­te ver­pfän­den oder zur Sicher­heit über­ei­gen, solan­ge unse­re durch den Eigen­tums­vor­be­halt gesi­cher­te For­de­rung nicht begli­chen ist. Pfän­den Drit­te die unter Eigen­tums­vor­be­halt gelie­fer­te Ware oder er- fol­gen sons­ti­ge Zugrif­fe Drit­ter auf die­se Ware, ist der Kun­de ver­pflich­tet, die­sen Drit­ten auf unser Eigen­tum hin­zu­wei­sen und uns unver­züg­lich in Text­form hier­über zu infor­mie­ren. Not­wen­di­ge Kos­ten, die wir im Rah­men der außer­ge­richt­li­chen und gericht­li­chen Gel­tend­ma­chung unse­re Eigen­tums­rech­te gegen­über dem Drit­ten tra­gen müs­sen, hat der Kun­de uns zu erset­zen, sofern die­se nicht vom Drit­ten ersetzt werden.
  4. Wir sind berech­tigt, die unter Eigen­tums­vor­be­halt gelie­fer­te Ware zurück­zu­neh­men, nach­dem wir dem Kun­den eine ange­mes­se­ne Frist zur Leis­tung gesetzt haben und die­se frucht­los ver­stri­chen ist, wenn der Kun­de auf fäl­li­ge Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen nicht oder nicht recht­zei­tig leis­tet. In die­sem Fal­le trägt der Kun­de die für die Rück­nah­me anfal­len­den Trans­port­kos­ten. Neh­men wir unter Eigen­tums­vor­be­halt gelie­fer­te Ware zurück, stellt dies einen Rück­tritt vom Ver­trag dar; dies gilt auch, wenn wir die unter Eigen­tums­vor­be­halt gelie­fer­te Ware pfänden.
  5. Der Kun­de darf die unter Eigen­tums­vor­be­halt gelie­fer­te Ware im ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­gang ver­wen­den, wei­ter­ver­äu­ßern und/oder ver­ar­bei­ten. Hier­zu gilt ergän­zend Folgendes:
  • Der Kun­de tritt die aus dem Wei­ter­ver­kauf der unter Eigen­tums­vor- behalt gelie­fer­ten Ware resul­tie­ren­den For­de­rung sowie die­je­ni­gen For­de­run­gen in Bezug auf die unter Eigen­tums­vor­be­halt gelie­fer­te Ware, die ihm aus sons­ti­gen Grün­den gegen sei­nen Abneh­mer oder sons­ti­gen Drit­te zuste­hen oder in Zukunft zuste­hen wer­den (z. B. Ansprü­che aus Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen oder uner­laub­ter Hand­lung) bereits jetzt an uns ab, wir neh­men die­se Abtre­tung an.
  • Der Kun­de selbst bleibt zur Ein­zie­hung der vor­ste­hend genann­ten For­de­run­gen ermäch­tigt und wir ver­pflich­ten uns, die­se For­de­run­gen so lan­ge nicht selbst ein­zu­zie­hen, wie der Kun­de sei­nen ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen uns gegen­über nach­kommt, ins­be­son­de­re nicht in Zah­lungs­ver­zug gerät, kein Antrag auf Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens über das Ver­mö­gen des Kun­den gestellt wird und auch kei­ne sons­ti­gen Män­gel sei­ner Leis­tungs­fä­hig­keit vor­lie­gen, die unse­ren Ent­gelt­an­spruch gefähr­den. Tritt ein sol­cher Fall jedoch ein, ist der Kun­de ver­pflich­tet, sei­nen Schuld­nern die Abtre­tung bekannt zu geben und uns sei­ne Schuld­ner zu benen­nen sowie alle zum Ein­zug die­ser abge­tre­te­nen For­de­run­gen erfor­der­li­chen Anga­ben zu machen und dazu­ge­hö­ri­ge Unter­la­gen an uns auszuhändigen.
  • Eine Ver­ar­bei­tung oder Umbil­dung der unter Eigen­tums­vor­be­halt an den Kun­den gelie­fer­ten Ware wird immer für uns vor­ge­nom­men. Erfolgt eine Wei­ter­ver­ar­bei­tung der unter Eigen­tums­vor­be­halt ge- lie­fer­ten Ware mit Sachen, die nicht in unse­rem Eigen­tum ste­hen, erwer­ben wir Mit­ei­gen­tum an der neu­ent­ste­hen­den Sache im Ver­hält­nis des Wer­tes der unter Eigen­tums­vor­be­halt an den Kun­den gelie­fer­ten Ware (Rech­nungs­be­trag inkl. Umsatz­steu­er) zu den an- deren ver­ar­bei­te­ten Sachen im Zeit­punkt der Ver­ar­bei­tung. Für die in Fol­ge Ver­ar­bei­tung ent­ste­hen­de neue Sache gilt das glei­che wie für die unter Eigen­tums­vor­be­halt an den Kun­den gelie­fer­te Ware.
  • Im Fal­le untrenn­ba­rer Ver­bin­dung oder Ver­mi­schung der an den Kun­den unter Eigen­tums­vor­be­halt gelie­fer­ten Ware mit Sachen, die nicht in unse­rem Eigen­tum ste­hen, erwer­ben wir Mit­ei­gen­tum an der durch Ver­bin­dung oder Ver­mi­schung neu­ent­ste­hen­den Sache im Ver­hält­nis des Wer­tes der unter Eigen­tums­vor­be­halt gelie­fer­ten Ware (Rech­nungs­be­trag inkl. Umsatz­steu­er) zu den and­ren ver­bun­de­nen oder ver­misch­ten Sachen im Zeit­punkt der Ver­bin­dung bzw. Ver­mi­schung. Erfolgt die Ver­bin­dung bzw. Ver­mi­schung in der Wei­se, dass die nicht in unse­rem Eigen­tum ste­hen­de Sache als Haupt­sa­che anzu­se­hen ist, über­trägt der Kun­de bereits jetzt das anteils­mä­ßi­ge Mit­ei­gen­tum an der neu ent­ste­hen­den Sache auf uns und wir neh­men die­se Über­tra­gung an.
  • Sofern wir Mit- oder Allein­ei­gen­tum an einer neu­ent­ste­hen­den Sache erwer­ben, ver­wahrt der Kun­de dies für uns. Auf Ver­lan­gen des Kun­den wer­den wir Sicher­hei­ten nach unse­rer Wahl frei­ge­ben, so- fern der rea­li­sier­ba­re Wert der Sicher­hei­ten unse­re For­de­run­gen um mehr als 10 % übersteigt.

VI. Gewährleistung

  1. Der Kun­de ist ver­pflich­tet, die Ware unver­züg­lich nach Aus­lie­fe­rung sorg­fäl­tig zu unter­su­chen und Män­gel unver­züg­lich nach Ent­de­ckung in Text­form anzu­zei­gen. Die Ware gilt hin­sicht­lich offen­sicht­li­cher Män­gel oder sol­cher Män­gel, die bei unver­züg­li­cher, sorg­fäl­ti­ger Unter­su­chung erkenn­bar gewe­sen wären, als vom Kun­den geneh­migt, wenn er die­se Män­gel nicht inner­halb von 7 Werk­ta­gen nach Gefahr­über- gang gegen­über uns in Text­form rügt. Hin­sicht­lich ande­rer Män­gel gilt die Ware als vom Kun­den geneh­migt, wenn die­ser den Man­gel nicht inner­halb von 7 Werk­ta­gen nach Ent­de­ckung des Man­gels gegen­über uns in Text­form rügt. War der Man­gel für den Kun­den bei nor­ma­ler Ver­wen­dung der Ware jedoch bereits zu einem frü­he­ren Zeit­punkt erkenn­bar, so ist die­ser frü­he­re Zeit­punkt für den Beginn der Rüge­frist maßgeblich.
  2. Ist die Ware bzw. Leis­tung man­gel­haft, kön­nen wir die Art der Nach­er­fül­lung wäh­len. Das Recht, die Nach­er­fül­lung gemäß den gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen zu ver­wei­gern, bleibt unbe­rührt. Die von uns geschul­de­te Nach­er­fül­lung beinhal­tet den Aus­bau der man­gel­haf­ten so- wie den erneu­ten Ein­bau einer man­gel­frei­en Sache nicht, wenn wir auch ursprüng­lich nicht zum Ein­bau ver­pflich­tet waren.
  3. Wir sind berech­tigt, die Nach­er­fül­lung von der Zah­lung des Kauf­prei­ses abhän­gig zu machen. Der Kun­de ist jedoch berech­tigt, einen im Ver­hält­nis zum Man­gel ange­mes­se­nen Teil des Prei­ses zurückzubehalten.
  4. Ist die Ware bzw. Leis­tung man­gel­haft, tra­gen wir die Kos­ten der Nach­er­fül­lung. Stellt sich ein Man­gel­be­sei­ti­gungs­ver­lan­gen des Kun­den im Nach­hin­ein als unbe­rech­tigt her­aus, kön­nen wir vom Kun­den Ersatz für die Kos­ten ver­lan­gen, die auf­grund des unbe­rech­tig­ten Man­gel­be­sei­ti­gungs­ver­lan­gens ent­stan­den sind.
  5. Wenn und soweit der Kun­de die Ware ohne unse­re Zustim­mung ändert oder durch Drit­te ändern lässt und hier­durch die Man­gel­be­sei­ti­gung für uns unmög­lich oder unzu­mut­bar erschwert wird, ent­fal­len die Gewähr- leis­tungs­rech­te des Kun­den. Füh­ren der­ar­ti­ge Ände­run­gen der Ware zu Mehr­kos­ten bei der Man­gel­be­sei­ti­gung, hat der Kun­de uns die­se Mehr­kos­ten zu ersetzen.
  6. Führt die Man­gel­haf­tig­keit eines von uns ver­wen­de­ten Bau­teils eines ande­ren Her­stel­lers zur Man­gel­haf­tig­keit unse­rer Ware bzw. Leis­tung und kön­nen wir die­sen Man­gel aus recht­li­chen und/oder tat­säch­li­chen Grün­den nicht behe­ben, kön­nen wir dem Kun­den die auf unse­rer Sei­te gegen den Dritt­her­stel­ler zuste­hen­den Män­gel­an­sprü­che abtre­ten; Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che des Kun­den gegen­über uns bestehen in die­sem Fall nur und nur inso­weit, wenn und soweit die gericht­li­che Durch­set­zung der an den Kun­den abge­tre­te­nen Män­gel­an­sprü­che gegen den Dritt­her­stel­ler erfolg­los war oder aus­sichts­los ist. Wäh­rend der Dau­er der Inan­spruch­nah­me des Dritt­her­stel­lers durch den Kun­den ist die Ver­jäh­rung der Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che des Kun­den gegen­über uns gehemmt.
  7. Der Kun­de ist ver­pflich­tet, uns unver­züg­lich dar­über zu infor­mie­ren, falls Drit­te ihm gegen­über in Bezug auf unse­re Ware bzw. Leis­tung Ansprü­che wegen der Ver­let­zung von Schutz- oder Urhe­ber­rech­ten gel­tend machen. Ver­letzt die Ware ein gewerb­li­ches Schutz­recht oder Urhe­ber­recht eines Drit­ten und liegt die Ver­ant­wor­tung hier­für nicht beim Kun­den (Bei­spiel für Ver­ant­wor­tung des Kun­den: weil wir die Ware nach sei­nen Vor­ga­ben gefer­tigt haben), wer­den wir nach unse­rer Wahl ent­we­der die Ware der­art abän­dern oder aus­tau­schen, dass Rech­te Drit­ter nicht mehr ver­letzt wer­den, die Ware gleich­wohl wei­ter- hin der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Beschaf­fen­heit ent­spricht, oder dem Kun­den das Nut­zungs­recht ver­schaf­fen. Gelingt uns dies nicht inner- halb ange­mes­se­ner Zeit, sind sowohl der Kun­de als auch wir berech­tigt, vom Ver­trag zurückzutreten.
  8. Erfolgt die Fer­ti­gung der Pro­duk­te nach Zeich­nung des Bestel­lers, haf­ten wir nur für die Über­ein­stim­mung mit der Zeichnung.
  9. Im Übri­gen bestim­men sich die Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che des Kun- den nach den gesetz­li­chen Bestimmungen.
  10. Ist die Ware im Ver­hält­nis zwi­schen uns und dem Kun­den man­gel­frei, haf­ten wir nicht für Män­gel im Ver­hält­nis zwi­schen unse­rem Kun­den und des­sen Kun­den auf­grund einer Abwei­chung des Pro­dukts von den objek­ti­ven Anfor­de­run­gen. Der Kun­de wird Beschaf­fen­heits­ver­ein­ba­run­gen zwi­schen ihm und uns, die zu einer Abwei­chung des Pro­dukts von den objek­ti­ven Anfor­de­run­gen im Ver­hält­nis zu sei­nem Kun­den füh­ren kön­nen, durch eigen­stän­di­ge und geson­der­te Ver­ein­ba­rung mit sei­nem Kun­den festhalten.

VII. Haftung

  1. Wir haf­ten auf Scha­den­er­satz – gleich aus wel­chem Rechts­grund – nur bei Vor­satz und gro­ber Fahr­läs­sig­keit. Bei ein­fa­cher Fahr­läs­sig­keit haf­ten wir nur
  • für Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesundheit,
  • für Schä­den aus der Ver­let­zung einer wesent­li­chen Ver­trags­pflicht (Ver­pflich­tun­gen, deren Erfül­lung die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung des Ver­tra­ges über­haupt ermög­licht und auf deren Erfül­lung der Kun­de regel­mä­ßig ver­traut und ver­trau­en darf), wobei die Haf­tung in die­sem Fall begrenzt ist auf den Ersatz des vor­her­seh­ba­ren, typi­scher­wei­se ein­tre­ten­den Schadens.
  1. Die vor­ste­hen­de Haf­tungs­be­schrän­kung gilt nicht für Ansprü­che des Kun­den nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz und soweit wir gesetz­lich zwin­gend haf­ten oder einen Man­gel arg­lis­tig ver­schwie­gen oder eine Garan­tie für die Beschaf­fen­heit der Ware über­nom­men haben.
  2. Ein frei­es Kün­di­gungs­recht des Kun­den (ins­be­son­de­re nach §§ 651, 649 BGB) ist aus­ge­schlos­sen. Der Kun­de kann wegen einer Pflicht­ver­let­zung unse­rer­seits, die nicht in einem Man­gel besteht, nur zurück­tre­ten oder kün­di­gen, wenn wir die­se Pflicht­ver­let­zung zu ver­tre­ten haben.

VIII. Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Die Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen uns und dem Kun­den unter­lie­gen dem Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land, das für die Rechts­be­zie­hun­gen inlän­di­scher Ver­trags­part­ner inner­halb der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter­ein­an­der gilt. Das Über­ein­kom­men über den inter­na­tio­na­len Waren­kauf (UN-Kauf­recht) ist ausgeschlossen.
  2. Aus­schließ­li­cher Gerichts­stand für alle aus oder im Zusam­men­hang mit dem Ver­trags­ver­hält­nis zwi­schen uns und dem Kun­den resul­tie­ren­den Strei­tig­kei­ten ist unser Sitz in Vlo­tho (Land­ge­richts­be­zirk Bie­le­feld). Zwin­gen­de gesetz­li­che Bestim­mun­gen über aus­schließ­li­che Gerichts­stän­de blei­ben unberührt.

Stand: Januar 2022

pronorm Einbauküchen GmbH Höferfeld 5-7

32602 Vlotho