Allgemeine Verkaufs-

und Lieferbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

der pronorm Einbauküchen GmbH

zur ausschließlichen Verwendung gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen

I. Allgemeines

  1. Die­se All­ge­mei­nen Ver­kaufs- und Lie­fer­be­din­gun­gen (AVB) gel­ten für alle unse­re Lie­fe­run­gen, Leis­tun­gen und Ange­bo­te. Die­se AVB sind Bestand­teil aller Ver­trä­ge, die wir mit unse­rem Kun­den über unse­re Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen schließen.
  2. Die­se AVB gel­ten auch für alle zukünf­ti­gen Lie­fe­run­gen, Leis­tun­gen und Ange­bo­te an den Kun­den, selbst wenn sie nicht noch ein­mal geson­dert ver­ein­bart werden.
  3. Ein­sei­ti­ge Anpas­sun­gen die­ser AVB durch uns wer­den im Rah­men bestehen­der Ver­trä­ge dem Kun­den in Text­form bekannt­ge­ge­ben. Sie gel­ten als geneh­migt, wenn der Kun­de nicht in Text­form Wider­spruch erhebt. Der Wider­spruch muss uns inner­halb von sechs Wochen zuge­hen, nach­dem die Anpas­sungs­mit­tei­lung dem Kun­den zuge­gan­gen ist.
  4. Von die­sen AVB abwei­chen­de oder sie ergän­zen­de Bedin­gun­gen des Kun­den oder Drit­ter fin­den kei­ne Anwen­dung und wer­den nur dann und inso­weit Ver­trags­be­stand­teil, als wir deren Gel­tung in Text­form zuge­stimmt haben. Dies gilt auch, wenn wir Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen in Kennt­nis ent­ge­gen­ste­hen­der oder abwei­chen­der Geschäfts­be­din­gun­gen des Kun­den oder Drit­ter vor­be­halt­los aus­füh­ren oder auf Schrei­ben des Kun­den Bezug neh­men, wel­che Geschäfts­be­din­gun­gen des Kun­den oder Drit­ter ent­hal­ten oder auf sol­cher verweisen.
  5. Ergän­zun­gen und/oder Ände­run­gen der zwi­schen uns und dem Kun­den auf Basis die­ser AVB geschlos­se­nen Ver­trä­ge sowie die­ser AVB selbst bedür­fen zu ihrer Wirk­sam­keit der Text­form. Mit Aus­nah­me von Geschäfts­füh­rern und Pro­ku­ris­ten sind unse­re Mit­ar­bei­ter nicht berech­tigt, hier­von abwei­chen­de münd­li­che Ver­ein­ba­run­gen zu treffen.
  6. Rechts­er­heb­li­che Erklä­run­gen und Anzei­gen, die vom Kun­den nach Ver­trags­ab­schluss gegen­über uns abge­ge­ben wer­den bzw. abzu­ge­ben sind, bedür­fen zu ihrer Wirk­sam­keit der Textform.
  7. Vor Ver­trags­ab­schluss von uns münd­lich erteil­te Zusa­gen und/oder vor Ver­trags­ab­schluss getrof­fe­ne Abre­den der Par­tei­en, wer­den durch die auf Basis die­ser AVB getrof­fe­ne Ver­ein­ba­rung ersetzt, sofern sich nicht aus­drück­lich aus ihnen ergibt, dass sie in jedem Fall ver­bind­lich fort­gel­ten sollen.

II. Vertragsabschluss

  1. Unse­re Ange­bo­te sind frei­blei­bend und unverbindlich.
  2. Bestel­lun­gen des Kun­den sind ver­bind­lich und der Kun­de ist an sein Ange­bot für einen Zeit­raum von 14 Tagen ab Zugang der Bestel­lung bei uns gebun­den. Wäh­rend die­ser Zeit kön­nen wir die Bestel­lung des Kun­den durch Auf­trags­be­stä­ti­gung in Text­form oder durch Aus­lie­fe­rung der Ware annehmen.
  3. Unse­re Pro­dukt­be­schrei­bun­gen, Zeich­nun­gen und Dar­stel­lun­gen der Waren und Pro­duk­te, Anga­ben zu tech­ni­schen Daten sowie sons­ti­ge Anga­ben von uns zur Ware bzw. zu Pro­duk­ten und Leis­tun­gen sind nur Richt­wer­te und annä­hernd maß­geb­lich, sofern die Ver­wend­bar­keit der Ware bzw. Leis­tung zum Ver­trags­zweck nicht die genaue Über­ein­stim­mung vor­aus­setzt. Es han­delt sich bei die­sen Anga­ben und Dar­stel­lun­gen um Beschrei­bun­gen der Ware bzw. Leis­tung, nicht aber um zuge­si­cher­te Beschaf­fen­heits­merk­ma­le. Sofern hier­durch nicht die ver­trag­lich vor­ge­se­he­ne Ver­wend­bar­keit der Ware bzw. Leis­tung beein­träch­tigt wird, sind han­dels­üb­li­che Abwei­chun­gen sowie Abwei­chun­gen auf­grund recht­li­cher Vor­schrif­ten oder tech­ni­scher Ver­bes­se­run­gen zuläs­sig. Auch die Erset­zung bestimm­ter Bau­tei­le durch ande­re, gleich­wer­ti­ge Tei­le ist zulässig.
  4. An sämt­li­chen Mus­tern, Kal­ku­la­tio­nen, Model­len, Ange­bo­ten, Kos­ten­vor­anschlä­gen und ähn­li­chen Infor­ma­tio­nen kör­per­li­cher und unkör­per­li­cher Art – auch in elek­tro­ni­scher Form – behal­ten wir uns Eigentums‑, Schutz- und Urhe­ber­rech­te vor. Der Kun­de ist ohne unse­re vor­he­ri­ge in Text­form erteil­te Zustim­mung nicht berech­tigt, die­se Infor­ma­tio­nen Drit­ten zugäng­lich zu machen und hat sie kos­ten­frei an uns zurück­zu­ge­ben oder nach unse­rer Wahl zu ver­nich­ten, wenn der Ver­trag nicht zustan­de kommt.

III. Zahlung

  1. Sofern nichts ande­res ver­ein­bart ist, gel­ten unse­re Prei­se ab Werk zuzüg­lich Umsatz­steu­er, bei Lie­fe­rung zuzüg­lich Ver­pa­ckung, Trans­port, Fracht. Even­tu­ell anfal­len­de Zöl­le und/oder sons­ti­ge Abga­ben trägt der Kunde.
  2. Sofern nichts ande­res ver­ein­bart ist, sind Zah­lun­gen fäl­lig inner­halb von 14 Tagen ab Zugang unse­rer Rech­nung beim Kun­den und Lie­fe­rung bzw. Abnah­me der Ware bzw. Vor­lie­gen der sons­ti­gen ver­trag­li­chen Fälligkeitsvoraussetzungen.
  3. Für die Recht­zei­tig­keit der Zah­lung ist die vor­be­halt­lo­se Gut­schrift auf unse­rem Bank­kon­to maßgeblich.
  4. Der Kun­de kommt mit Ablauf der vor­ste­hend beschrie­be­nen Zah­lungs­frist in Ver­zug. Wäh­rend des Ver­zugs ist der jeweils vom Ver­zug betrof­fe­ne Rech­nungs­be­trag nach dem gesetz­li­chen Ver­zugs­zins­satz zu ver­zin­sen. Die Gel­tend­ma­chung wei­ter­ge­hen­der Ver­zugs­schä­den bleibt aller­dings vor­be­hal­ten, auch der Anspruch auf Fäl­lig­keits­zin­sen nach § 353 HGB bleibt unberührt.
  5. Wir sind berech­tigt, eine Lie­fe­rung ganz oder teil­wei­se von der Zah­lung per Vor­kas­se abhän­gig zu machen; tun wir dies, wer­den wir den ent­spre­chen­den Vor­be­halt spä­tes­tens mit unse­rer Auf­trags­be­stä­ti­gung erklären.
  6. Zurück­be­hal­tungs- und Auf­rech­nungs­rech­te ste­hen dem Kun­den nur inso­weit zu, als sei­ne Gegen­an­sprü­che unbe­strit­ten oder rechts­kräf­tig fest­ge­stellt sind.
  7. Wir sind berech­tigt, für abge­schlos­se­ne Teil­leis­tun­gen ange­mes­se­ne Abschlags­zah­lun­gen zu berech­nen. Leis­tet der Kun­de auf eine Abschlags­rech­nung nicht oder nicht frist­ge­mäß, sind wir berech­tigt, die wei­te­re Ver­trags­er­fül­lung von der Zah­lung des Abschlags abhän­gig zu machen. Leis­tet der Kun­de auf eine Abschlags­rech­nung nicht oder nicht frist­ge­mäß, sind wir außer­dem berech­tigt, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten, wenn wir den Kun­den zuvor in Text­form unter ange­mes­se­ner Frist­set­zung zur Zah­lung auf­ge­for­dert haben. Die Gel­tend­ma­chung von Auf­wen­dungs- und Scha­den­er­satz­an­sprü­chen bleibt unberührt.

IV. Lieferung

  1. Unse­re Lie­fe­run­gen erfol­gen ab Werk, sofern nichts ande­res ver­ein­bart ist.
  2. Sofern wir für die Lie­fe­rung Fris­ten bzw. Ter­mi­ne ange­ben, han­delt es sich hier­bei um unver­bind­li­che Richt­wer­te, wenn die­se Ter­mi­ne bzw. Fris­ten nicht aus­drück­lich als ver­bind­lich bezeich­net oder als ver­bind­lich ver­ein­bart werden.
  3. Ist die Ver­sen­dung der Ware an den Kun­den ver­ein­bart, ist für die Ein­hal­tung der Lie­fer­fris­ten bzw. Lie­fer­ter­mi­ne der Zeit­punkt der Über­ga­be der Ware an den Spe­di­teur, Fracht­füh­rer oder sonst mit dem Trans­port beauf­trag­ten Drit­ten maß­geb­lich. Im Übri­gen ist für die Ein­hal­tung von Lie­fer­fris­ten bzw. Lie­fer­ter­mi­nen der Zeit­punkt maß­geb­lich, zu dem wir dem Kun­den die Ver­sand­be­reit­schaft der Ware ange­zeigt haben; soweit eine Abnah­me zu erfol­gen hat, ist dies der Zeit­punkt unse­rer Anzei­ge der Abnah­me­be­reit­schaft gegen­über dem Kunden.
  4. Alle Lie­fer­ter­mi­ne und Lie­fer­fris­ten gel­ten vor­be­halt­lich ord­nungs­ge­mä­ßer und recht­zei­ti­ger Selbst­be­lie­fe­rung, sofern wir die Ver­zö­ge­rung bzw. Unrich­tig­keit der Selbst­be­lie­fe­rung nicht zu ver­tre­ten haben. Wir wer­den den Kun­den unver­züg­lich dar­über infor­mie­ren, wenn Ver­zö­ge­run­gen der Lie­fer­ter­mi­ne bzw. Lie­fer­fris­ten auf­grund nicht ord­nungs­ge­mä­ßer oder nicht rechts­zei­ti­ger Selbst­be­lie­fe­rung drohen.
  5. Wir sind zu Teil­lie­fe­run­gen berech­tigt, sofern dies dem Kun­den zumut­bar ist, ihm durch die Teil­lie­fe­rung kein erheb­li­cher Mehr­auf­wand bzw. Mehr­kos­ten, die wir nicht über­neh­men, ent­ste­hen, die Lie­fe­rung des rest­li­chen Teils der Ware sicher­ge­stellt ist und eine Teil­lie­fe­rung für den Kun­den unter Berück­sich­ti­gung des Ver­trags­zwecks ver­wend­bar ist.
  6. Für Lie­fer­ver­zö­ge­run­gen oder die Unmög­lich­keit der Lie­fe­rung, die durch höhe­re Gewalt oder ande­re, für uns zum Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses nicht vor­her­seh­ba­re und nicht zu ver­tre­ten­de Ereig­nis­se (z.B. Arbeits­kampf, Roh­stoff­man­gel, unver­schul­de­te Betriebs­stö­run­gen) ver­ur­sacht wer­den, haf­ten wir nicht. Wird die Lie­fe­rung für uns auf­grund der­ar­ti­ger Ereig­nis­se oder auf­grund höhe­rer Gewalt unmög­lich oder unter Berück­sich­ti­gung des Waren­wer­tes unzu­mut­bar erschwert, sind wir zum Rück­tritt vom Ver­trag berech­tigt. Sofern wir durch der­ar­ti­ge Ereig­nis­se oder durch höhe­re Gewalt nur vor­über­ge­hend an der Lie­fe­rung gehin­dert sind, ver­schie­ben sich die Lie­fer­ter­mi­ne bzw. Lie­fer­fris­ten um den Zeit­raum, wäh­rend des­sen das Leis­tungs­hin­der­nis vor­liegt, jedoch zzgl. einer Anlauf­frist von einer Woche. Der Kun­de ist in die­sem Fall zum Rück­tritt vom Ver­trag berech­tigt, wenn ihm die ver­spä­te­te Lie­fe­rung nicht zuge­mu­tet wer­den kann und er dies gegen­über uns unver­züg­lich in Text­form mit­teilt, nach­dem wir ihn von Leis­tungs­hin­der­nis unter­rich­tet haben, wozu wir unver­züg­lich nach Erkenn­bar wer­den des Leis­tungs­hin­der­nis­ses ver­pflich­tet sind. Das Recht des Kun­den, im Fal­le der Unmög­lich­keit der Leis­tung unter den gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten, bleibt unberührt.
  7. Für das Vor­lie­gen von Lie­fer­ver­zug auf unse­rer Sei­te gel­ten die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen, aller­dings ist für den Ein­tritt des Lie­fer­ver­zu­ges in jedem Fall eine Mah­nung durch den Kun­den in Text­form erfor­der­lich, es sei denn, wir haben die Lie­fe­rung ernst­haft und end­gül­tig verweigert.
  8. Ver­zö­gert sich unse­re Lie­fe­rung aus Grün­den, die der Kun­de zu ver­tre­ten hat (bei­spiels­wei­se, wenn der Kun­de eine von ihm geschul­de­te Mit­wir­kungs­hand­lung unter­lässt oder ver­spä­tet erbringt) oder gerät der Kun­de in Annah­me­ver­zug, sind wir berech­tigt, Ersatz für dar­aus bei uns ent­ste­hen­der Auf­wen­dun­gen und/oder Schä­den vom Kun­den zu ver­lan­gen. Wir sind daher berech­tigt, vom Kun­den eine pau­scha­le Ent­schä­di­gung in Höhe von 0,25 % des Waren­wer­tes je Kalen­der­tag, begin­nend mit dem Tag nach dem ver­ein­bar­ten Lie­fer­ter­min bzw. der Mit­tei­lung der Ver­sand- oder Abnah­me­be­reit­schaft durch uns, sofern kein Lie­fer­ter­min ver­ein­bart ist, ins­ge­samt jedoch höchs­tens 5 % des Waren­wer­tes, zu ver­lan­gen. Die­se pau­scha­le Ent­schä­di­gung gilt jedoch nicht, wenn der Kun­de nach­weist, dass uns tat­säch­lich ein wesent­lich gerin­ge­rer oder über­haupt kein Scha­den ent­stan­den ist. Unse­re wei­ter­ge­hen­den gesetz­li­chen Rech­te sowie der Nach­weis eines höhe­ren Scha­dens blei­ben unbe­rührt. Jeden­falls ist die pau­scha­le Ent­schä­di­gung auf unse­re wei­ter­ge­hen­den Ansprü­che anzurechnen.
  9. Die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs und/oder der zufäl­li­gen Ver­schlech­te­rung der Ware geht mit Aus­füh­rung der Lie­fe­rung bzw. Leis­tung auf den Kun­den über, sofern nichts ande­res ver­ein­bart ist. Ist die Ver­sen­dung der Ware ver­ein­bart, geht die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs und/oder der zufäl­li­gen Ver­schlech­te­rung mit Über­ga­be der Ware an den Spe­di­teur, Fracht­füh­rer oder sonst zur Aus­füh­rung der Ver­sen­dung bestimm­ten Per­so­nen über. Das gilt auch dann, wenn Teil­lie­fe­run­gen erfol­gen oder wir noch wei­te­re Leis­tun­gen (etwa die Inbe­trieb­nah­me bzw. Instal­la­ti­on) schulden.
  10. Wir sind berech­tigt, Sub­un­ter­neh­mer mit der Erfül­lung unse­rer gegen­über dem Kun­den bestehen­den ver­trag­li­chen Pflich­ten zu beauftragen.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur voll­stän­di­gen Erfül­lung aller uns gegen­über dem Kun­den aus dem der Lie­fe­rung zugrun­de­lie­gen­den Ver­trag zuste­hen­den For­de­run­gen bleibt die Ware unser Eigentum.
  2. Der Kun­de ist ver­pflich­tet, die unter Eigen­tums­vor­be­halt an ihn gelie­fer­te Ware pfleg­lich zu behan­deln und sie auf sei­ne Kos­ten gegen Feu­er- und Was­ser­schä­den sowie gegen Dieb­stahl zum Neu­wert zu versichern.
  3. Der Kun­de darf die unter Eigen­tums­vor­be­halt gelie­fer­te Ware nicht an Drit­te ver­pfän­den oder zur Sicher­heit über­ei­gen, solan­ge unse­re durch den Eigen­tums­vor­be­halt gesi­cher­te For­de­rung nicht begli­chen ist. Pfän­den Drit­te die unter Eigen­tums­vor­be­halt gelie­fer­te Ware oder erfol­gen sons­ti­ge Zugrif­fe Drit­ter auf die­se Ware, ist der Kun­de ver­pflich­tet, die­sen Drit­ten auf unser Eigen­tum hin­zu­wei­sen und uns unver­züg­lich in Text­form hier­über zu infor­mie­ren. Not­wen­di­ge Kos­ten, die wir im Rah­men der außer­ge­richt­li­chen und gericht­li­chen Gel­tend­ma­chung unse­re Eigen­tums­rech­te gegen­über dem Drit­ten tra­gen müs­sen, hat der Kun­de uns zu erset­zen, sofern die­se nicht vom Drit­ten ersetzt werden.
  4. Wir sind berech­tigt, die unter Eigen­tums­vor­be­halt gelie­fer­te Ware zurück­zu­neh­men, nach­dem wir dem Kun­den eine ange­mes­se­ne Frist zur Leis­tung gesetzt haben und die­se frucht­los ver­stri­chen ist, wenn der Kun­de auf fäl­li­ge Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen nicht oder nicht recht­zei­tig leis­tet. In die­sem Fal­le trägt der Kun­de die für die Rück­nah­me anfal­len­den Trans­port­kos­ten. Neh­men wir unter Eigen­tums­vor­be­halt gelie­fer­te Ware zurück, stellt dies einen Rück­tritt vom Ver­trag dar; dies gilt auch, wenn wir die unter Eigen­tums­vor­be­halt gelie­fer­te Ware pfänden.
  5. Der Kun­de darf die unter Eigen­tums­vor­be­halt gelie­fer­te Ware im ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­gang ver­wen­den, wei­ter­ver­äu­ßern und/oder ver­ar­bei­ten. Hier­zu gilt ergän­zend Folgendes:
  • Der Kun­de tritt die aus dem Wei­ter­ver­kauf der unter Eigen­tums­vor­be­halt gelie­fer­ten Ware resul­tie­ren­den For­de­rung sowie die­je­ni­gen For­de­run­gen in Bezug auf die unter Eigen­tums­vor­be­halt gelie­fer­te Ware, die ihm aus sons­ti­gen Grün­den gegen sei­nen Abneh­mer oder sons­ti­gen Drit­te zuste­hen oder in Zukunft zuste­hen wer­den (z. B. Ansprü­che aus Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen oder uner­laub­ter Hand­lung) bereits jetzt an uns ab, wir neh­men die­se Abtre­tung an.
  • Der Kun­de selbst bleibt zur Ein­zie­hung der vor­ste­hend genann­ten For­de­run­gen ermäch­tigt und wir ver­pflich­ten uns, die­se For­de­run­gen so lan­ge nicht selbst ein­zu­zie­hen, wie der Kun­de sei­nen ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen uns gegen­über nach­kommt, ins­be­son­de­re nicht in Zah­lungs­ver­zug gerät, kein Antrag auf Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens über das Ver­mö­gen des Kun­den gestellt wird und auch kei­ne sons­ti­gen Män­gel sei­ner Leis­tungs­fä­hig­keit vor­lie­gen, die unse­ren Ent­gelt­an­spruch gefähr­den. Tritt ein sol­cher Fall jedoch ein, ist der Kun­de ver­pflich­tet, sei­nen Schuld­nern die Abtre­tung bekannt zu geben und uns sei­ne Schuld­ner zu benen­nen sowie alle zum Ein­zug die­ser abge­tre­te­nen For­de­run­gen erfor­der­li­chen Anga­ben zu machen und dazu­ge­hö­ri­ge Unter­la­gen an uns auszuhändigen.
  • Eine Ver­ar­bei­tung oder Umbil­dung der unter Eigen­tums­vor­be­halt an den Kun­den gelie­fer­ten Ware wird immer für uns vor­ge­nom­men. Erfolgt eine Wei­ter­ver­ar­bei­tung der unter Eigen­tums­vor­be­halt gelie­fer­ten Ware mit Sachen, die nicht in unse­rem Eigen­tum ste­hen, erwer­ben wir Mit­ei­gen­tum an der neu­ent­ste­hen­den Sache im Ver­hält­nis des Wer­tes der unter Eigen­tums­vor­be­halt an den Kun­den gelie­fer­ten Ware (Rech­nungs­be­trag inkl. Umsatz­steu­er) zu den ande­ren ver­ar­bei­te­ten Sachen im Zeit­punkt der Ver­ar­bei­tung. Für die in Fol­ge Ver­ar­bei­tung ent­ste­hen­de neue Sache gilt das glei­che wie für die unter Eigen­tums­vor­be­halt an den Kun­den gelie­fer­te Ware.
  • Im Fal­le untrenn­ba­rer Ver­bin­dung oder Ver­mi­schung der an den Kun­den unter Eigen­tums­vor­be­halt gelie­fer­ten Ware mit Sachen, die nicht in unse­rem Eigen­tum ste­hen, erwer­ben wir Mit­ei­gen­tum an der durch Ver­bin­dung oder Ver­mi­schung neu­ent­ste­hen­den Sache im Ver­hält­nis des Wer­tes der unter Eigen­tums­vor­be­halt gelie­fer­ten Ware (Rech­nungs­be­trag inkl. Umsatz­steu­er) zu den and­ren ver­bun­de­nen oder ver­misch­ten Sachen im Zeit­punkt der Ver­bin­dung bzw. Ver­mi­schung. Erfolgt die Ver­bin­dung bzw. Ver­mi­schung in der Wei­se, dass die nicht in unse­rem Eigen­tum ste­hen­de Sache als Haupt­sa­che anzu­se­hen ist, über­trägt der Kun­de bereits jetzt das anteils­mä­ßi­ge Mit­ei­gen­tum an der neu ent­ste­hen­den Sache auf uns und wir neh­men die­se Über­tra­gung an.
  • Sofern wir Mit- oder Allein­ei­gen­tum an einer neu­ent­ste­hen­den Sache erwer­ben, ver­wahrt der Kun­de dies für uns. Auf Ver­lan­gen des Kun­den wer­den wir Sicher­hei­ten nach unse­rer Wahl frei­ge­ben, sofern der rea­li­sier­ba­re Wert der Sicher­hei­ten unse­re For­de­run­gen um mehr als 10 % übersteigt.

VI. Gewährleistung

  1. Der Kun­de ist ver­pflich­tet, die Ware unver­züg­lich nach Aus­lie­fe­rung sorg­fäl­tig zu unter­su­chen und Män­gel unver­züg­lich nach Ent­de­ckung in Text­form anzu­zei­gen. Die Ware gilt hin­sicht­lich offen­sicht­li­cher Män­gel oder sol­cher Män­gel, die bei unver­züg­li­cher, sorg­fäl­ti­ger Unter­su­chung erkenn­bar gewe­sen wären, als vom Kun­den geneh­migt, wenn er die­se Män­gel nicht inner­halb von 7 Werk­ta­gen nach Gefahr­über­gang gegen­über uns in Text­form rügt. Hin­sicht­lich ande­rer Män­gel gilt die Ware als vom Kun­den geneh­migt, wenn die­ser den Man­gel nicht inner­halb von 7 Werk­ta­gen nach Ent­de­ckung des Man­gels gegen­über uns in Text­form rügt. War der Man­gel für den Kun­den bei nor­ma­ler Ver­wen­dung der Ware jedoch bereits zu einem frü­he­ren Zeit­punkt erkenn­bar, so ist die­ser frü­he­re Zeit­punkt für den Beginn der Rüge­frist maßgeblich.
  2. Ist die Ware bzw. Leis­tung man­gel­haft, kön­nen wir die Art der Nach­er­fül­lung wäh­len. Das Recht, die Nach­er­fül­lung gemäß den gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen zu ver­wei­gern, bleibt unbe­rührt. Die von uns geschul­de­te Nach­er­fül­lung beinhal­tet den Aus­bau der man­gel­haf­ten sowie den erneu­ten Ein­bau einer man­gel­frei­en Sache nicht, wenn wir auch ursprüng­lich nicht zum Ein­bau ver­pflich­tet waren.
  3. Wir sind berech­tigt, die Nach­er­fül­lung von der Zah­lung des Kauf­prei­ses abhän­gig zu machen. Der Kun­de ist jedoch berech­tigt, einen im Ver­hält­nis zum Man­gel ange­mes­se­nen Teil des Prei­ses zurückzubehalten.
  4. Ist die Ware bzw. Leis­tung man­gel­haft, tra­gen wir die Kos­ten der Nach­er­fül­lung. Stellt sich ein Man­gel­be­sei­ti­gungs­ver­lan­gen des Kun­den im Nach­hin­ein als unbe­rech­tigt her­aus, kön­nen wir vom Kun­den Ersatz für die Kos­ten ver­lan­gen, die auf­grund des unbe­rech­tig­ten Man­gel­be­sei­ti­gungs­ver­lan­gens ent­stan­den sind.
  5. Wenn und soweit der Kun­de die Ware ohne unse­re Zustim­mung ändert oder durch Drit­te ändern lässt und hier­durch die Man­gel­be­sei­ti­gung für uns unmög­lich oder unzu­mut­bar erschwert wird, ent­fal­len die Gewähr­leis­tungs­rech­te des Kun­den. Füh­ren der­ar­ti­ge Ände­run­gen der Ware zu Mehr­kos­ten bei der Man­gel­be­sei­ti­gung, hat der Kun­de uns die­se Mehr­kos­ten zu ersetzen.
  6. Führt die Man­gel­haf­tig­keit eines von uns ver­wen­de­ten Bau­teils eines ande­ren Her­stel­lers zur Man­gel­haf­tig­keit unse­rer Ware bzw. Leis­tung und kön­nen wir die­sen Man­gel aus recht­li­chen und/oder tat­säch­li­chen Grün­den nicht behe­ben, kön­nen wir dem Kun­den die auf unse­rer Sei­te gegen den Dritt­her­stel­ler zuste­hen­den Män­gel­an­sprü­che abtre­ten; Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che des Kun­den gegen­über uns bestehen in die­sem Fall nur und nur inso­weit, wenn und soweit die gericht­li­che Durch­set­zung der an den Kun­den abge­tre­te­nen Män­gel­an­sprü­che gegen den Dritt­her­stel­ler erfolg­los war oder aus­sichts­los ist. Wäh­rend der Dau­er der Inan­spruch­nah­me des Dritt­her­stel­lers durch den Kun­den ist die Ver­jäh­rung der Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che des Kun­den gegen­über uns gehemmt.
  7. Der Kun­de ist ver­pflich­tet, uns unver­züg­lich dar­über zu infor­mie­ren, falls Drit­te ihm gegen­über in Bezug auf unse­re Ware bzw. Leis­tung Ansprü­che wegen der Ver­let­zung von Schutz- oder Urhe­ber­rech­ten gel­tend machen. Ver­letzt die Ware ein gewerb­li­ches Schutz­recht oder Urhe­ber­recht eines Drit­ten und liegt die Ver­ant­wor­tung hier­für nicht beim Kun­den (Bei­spiel für Ver­ant­wor­tung des Kun­den: weil wir die Ware nach sei­nen Vor­ga­ben gefer­tigt haben), wer­den wir nach unse­rer Wahl ent­we­der die Ware der­art abän­dern oder aus­tau­schen, dass Rech­te Drit­ter nicht mehr ver­letzt wer­den, die Ware gleich­wohl wei­ter­hin der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Beschaf­fen­heit ent­spricht, oder dem Kun­den das Nut­zungs­recht ver­schaf­fen. Gelingt uns dies nicht inner­halb ange­mes­se­ner Zeit, sind sowohl der Kun­de als auch wir berech­tigt, vom Ver­trag zurückzutreten.
  8. Erfolgt die Fer­ti­gung der Pro­duk­te nach Zeich­nung des Bestel­lers, haf­ten wir nur für die Über­ein­stim­mung mit der Zeichnung.
  9. Im Übri­gen bestim­men sich die Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che des Kun­den nach den gesetz­li­chen Bestimmungen.
  10. Ist die Ware im Ver­hält­nis zwi­schen uns und dem Kun­den man­gel­frei, haf­ten wir nicht für Män­gel im Ver­hält­nis zwi­schen unse­rem Kun­den und des­sen Kun­den auf­grund einer Abwei­chung des Pro­dukts von den objek­ti­ven Anfor­de­run­gen. Der Kun­de wird Beschaf­fen­heits­ver­ein­ba­run­gen zwi­schen ihm und uns, die zu einer Abwei­chung des Pro­dukts von den objek­ti­ven Anfor­de­run­gen im Ver­hält­nis zu sei­nem Kun­den füh­ren kön­nen, durch eigen­stän­di­ge und geson­der­te Ver­ein­ba­rung mit sei­nem Kun­den festhalten.

VII.  Haftung

  1. Wir haf­ten auf Scha­den­er­satz – gleich aus wel­chem Rechts­grund – nur bei Vor­satz und gro­ber Fahr­läs­sig­keit. Bei ein­fa­cher Fahr­läs­sig­keit haf­ten wir nur

-      für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

-      für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf), wobei die Haftung in diesem Fall begrenzt ist auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens.

2. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz und soweit wir gesetzlich zwingend haften oder einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben.

  1. Ein frei­es Kün­di­gungs­recht des Kun­den (ins­be­son­de­re nach §§ 651, 649 BGB) ist aus­ge­schlos­sen. Der Kun­de kann wegen einer Pflicht­ver­let­zung unse­rer­seits, die nicht in einem Man­gel besteht, nur zurück­tre­ten oder kün­di­gen, wenn wir die­se Pflicht­ver­let­zung zu ver­tre­ten haben.

VIII.    Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Die Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen uns und dem Kun­den unter­lie­gen dem Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land, das für die Rechts­be­zie­hun­gen inlän­di­scher Ver­trags­part­ner inner­halb der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter­ein­an­der gilt. Das Über­ein­kom­men über den inter­na­tio­na­len Waren­kauf (UN-Kauf­recht) ist ausgeschlossen.
  2. Aus­schließ­li­cher Gerichts­stand für alle aus oder im Zusam­men­hang mit dem Ver­trags­ver­hält­nis zwi­schen uns und dem Kun­den resul­tie­ren­den Strei­tig­kei­ten ist unser Sitz in Vlo­tho (Land­ge­richts­be­zirk Bie­le­feld). Zwin­gen­de gesetz­li­che Bestim­mun­gen über aus­schließ­li­che Gerichts­stän­de blei­ben unberührt.

Stand: Juli 2020

pronorm Einbauküchen GmbH
Höferfeld 5-7
32602 Vlotho